Die technischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Sicherheitsmaßnahmen bei der Arbeit mit Maschinen und Anlagen sind derzeit vielfältig. Mit dem Ziel einer immer besseren Integration der funktionalen Sicherheit in Maschinen und Anlagen zum Schutz von Personen und Maschinen, hat sich der Einsatz von speziellen Schutzeinrichtungen bewährt.
Zu diesen Schutzeinrichtungen gehören u. a.:
- Not-Halt-Schalter
- Feststehende und bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Sicherheitsschaltern und Zuhaltungen
- Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen wie z. B. Lichtvorhänge, Lichtgitter oder Laserscanner
- Druckempfindliche Schutzeinrichtungen wie z. B. Schaltmatten
- Zweihandschaltungen
- Zustimmtaster u.v.m
Diese Schutzeinrichtungen gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dies bedeutet, dass Art, Umfang und Prüfungen gemäß § 3 Abs. 6 und § 14 der BetrSichV vom Arbeitgeber im Rahmen der Risikobewertung festgelegt werden müssen, daher muss mindestens eine Prüfung jährlich durchgeführt werden.
Der Bediener ist für die Sicherheit bei Arbeiten an der Maschine verantwortlich. Dies gilt nicht nur für die Festlegung der Prüftermine und deren Umfang, sondern auch für die korrekte Durchführung und Dokumentation dieser Überprüfungen. Es ist zu beachten, dass die Überprüfungen nur von „qualifizierten Personen“ gemäß BetrSichV / TRBS 1203 durchgeführt werden dürfen.
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