Welche Informationen muss der Maschinenhersteller in der Dokumentation angeben und wie werden die Werte ermittelt? Als Beispiel haben wir einen Pressenhersteller ausgewählt. Da Lärm eine Gefahr für die Gesundheit der Mitarbeiter darstellen kann, legt die Maschinenrichtlinie 2006/42 /EG Vorgaben für den Lärm fest, der von Maschinen ausgeht.
Die Maschinenrichtlinie 2006/42 /EG sieht vor, dass Informationen zu Lärmemissionen bereitgestellt werden müssen. Für Hersteller bedeutet dies, dass der Geräuschpegel gemessen und spezifiziert werden muss. Die folgenden Informationen zu Lärmemissionen sind in der Betriebsanleitung und in den Verkaufsbroschüren erforderlich:
- Emissionsschalldruckpegel LpA am Arbeitsplatz, sofern dieser über 70 dB (A) liegt.
- Schallleistungspegel LWA der Maschine, sofern dieser am Arbeitsplatz über 80 dB (A) beträgt.
- Spitzenschalldruckpegel LpCpeak am Arbeitsplatz, wenn dieser Wert über 130 dB liegt.