Bewertung der Lärmemissionen nach EN ISO 3746, EN ISO 11204 bzw. C-Normen

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Welche Informationen muss der Maschinenhersteller in der Dokumentation angeben und wie werden die Werte ermittelt? Als Beispiel haben wir einen Pressenhersteller ausgewählt. Da Lärm eine Gefahr für die Gesundheit der Mitarbeiter darstellen kann, legt die Maschinenrichtlinie 2006/42 /EG Vorgaben für den Lärm fest, der von Maschinen ausgeht.

 

Die Maschinenrichtlinie 2006/42 /EG sieht vor, dass Informationen zu Lärmemissionen bereitgestellt werden müssen. Für Hersteller bedeutet dies, dass der Geräuschpegel gemessen und spezifiziert werden muss. Die folgenden Informationen zu Lärmemissionen sind in der Betriebsanleitung und in den Verkaufsbroschüren erforderlich:

 

  • Emissionsschalldruckpegel LpA am Arbeitsplatz, sofern dieser über 70 dB (A) liegt.
  • Schallleistungspegel LWA der Maschine, sofern dieser am Arbeitsplatz über 80 dB (A) beträgt.
  • Spitzenschalldruckpegel LpCpeak am Arbeitsplatz, wenn dieser Wert über 130 dB liegt.
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10 dB(A):
Blätterrascheln

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25 dB(A):
Atemgeräusch

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30dB(A):
Flüstern

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45 dB(A):
ruhige Wohnungen

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50 dB(A):
Vogelgezwitscher

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55 dB(A):
Radio/TV in
Zimmerlautstärke

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75 dB(A):
Fahrradklingel

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80 dB(A):
Kinderlärm, Bohrerei

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95 dB(A):
Holzfräsmaschine, Musik
(Kopfhörer)

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101.8 dB(A):
Elektrokettensäge

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112 dB(A):
Akku-Schlagschrauber

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120 dB(A):
Flugzeug in geringer
Entfernung

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410 dB(A):
Raketenstart

Die Messung des Emissionsschalldruckpegels erfolgt auf Grundlage der EN ISO 11204. Die Messung des Schallleistungs- und Schallenergiepegels erfolgt auf Grundlage der EN ISO 3746. Zusätzlich zu den beiden genannten Normen können auch andere maschinenspezifische Normen gelten.

 

Für einen Pressenhersteller, muss z. B. die EN 692 Werkzeugmaschinen – Mechanische Pressen – Sicherheit“ beachtet und ebenfalls zu Grunde gelegt werden. In dieser C-Norm befassen sich

 

  • das Kapitel „5.8.4 Gefährdungen durch Lärm“ sowie
  • „Anhang G (normativ) Bedingungen für die Geräuschmessung an mechanische Pressen“ mit dem Thema Lärm.

 

Da Pressen normalerweise einen Geräuschpegel von mehr als 80 dB (A) erzeugen, basiert die Messung des Schallleistungs- und Schallenergiepegels auf Grundlage der EN ISO 3746. Zusätzlich wird die EN 692 Werkzeugmaschinen – Mechanische Pressen berücksichtigt.

 

Um den Schalldruckpegel von 70 dB (A) besser zu klassifizieren, finden Sie hier eine kurze Übersicht über typische Schalldruckpegel:

 

Gerne beraten wir Sie zur Bewertung der Lärmemissionen an Ihren Maschinen. Klicken Sie dazu auf den Button und kontaktieren Sie uns.

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In 5 Schritten zur CE Kennzeichnung

Der Ablauf der CE Kennzeichnung lässt sich schematisch in 5 Schritten darstellen.

Schritt 1 – Datenaufnahme

Die Datenaufnahme erfolgt virtuell bzw. bei Ihnen vor Ort. Vorhandene technische Dokumente werden gesichtet und Ihre Maschine an sicherheitsrelevanten Stellen geprüft.

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Schritt 2 – Erstellung einer Risikobeurteilung

Die Risikobeurteilung ist ein grundlegender Bestandteil des CE Konformitätsverfahrens.

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Schritt 3 – Weitere technische Prüfungen

Während des Konformitätsbewertungsverfahrens können zusätzliche Prüfungen der Anlage oder Maschine oder weitere gesetzlich vorgeschriebene Dokumente erforderlich sein.

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Schritt 4 – Erstellung einer Betriebs- bzw. Montageanleitung

Die Betriebs- bzw. Montageanleitung dient in erster Linie dazu, den Bediener der Anlage oder Maschine in die Lage zu versetzen, diese sicher bedienen zu können bzw. zu warten und instand zu setzen.

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Schritt 5 – Vorbereitung einer Konformitäts- bzw. Einbauerklärung und Anbringung des Typenschilds inkl. CE Zeichen.

Die Konformitäts- bzw. Einbauerklärung ist eine Eigenerklärung des Herstellers bzw. Inverkehrbringers einer Anlage oder Maschine. Das Typenschild bestätigt die CE-Konformität der Maschine.

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