Wesentliche Änderungen und Konsequenzen für den Maschinen- und Anlagenbau

Oct.03.2024

Aktueller Stand

Am 12.07.2022 wurde ein neuer Entwurf für die EU-Maschinenverordnung veröffentlicht. Diese europäische Verordnung soll die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nach mehr als 15 Jahren ablösen und das neue zentrale Regelwerk für die Sicherheit von Maschinen und Anlagen im Europäischen Wirtschaftsraum werden. Der aktuelle Entwurf wurde von den Vertretern der Mitgliedsstaaten in der Arbeitsgruppe des Europäischen Rates unter französischer Führung erarbeitet. Er versteht sich als Kompromissvorschlag, der die unterschiedlichen Ansichten der Mitgliedsstaaten berücksichtigt.

 

Wesentliche Änderungen und Konsequenzen für den Maschinen- und Anlagenbau

Der neue Entwurf ist das Ergebnis der Diskussion der Vertreter der Mitgliedsstaaten in der Ratsarbeitsgruppe. Es ist daher davon auszugehen, dass der aktuelle Entwurf bereits nahe am finalen Verordnungstext ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich sagen, dass die neue EU-Maschinenverordnung absehbar keinen Paradigmenwechsel, sondern vielmehr zahlreiche Änderungen im Detail mit sich bringen wird. Folgende wesentliche Änderungen dürften gleichwohl für weite Teile des Maschinen- und Anlagenbaus von Bedeutung sein:

 

  1. Die bisher in Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthaltene Liste von Maschinen mit hohem Risikopotenzial wird erweitert und findet sich künftig in Anhang I der neuen EU-Maschinenverordnung. Änderungen dieser Liste können künftig von der EU-Kommission durch delegierten Rechtsakt vorgenommen werden.
    Konsequenz: Hersteller müssen damit rechnen, dass die Liste der Maschinen mit hohem Risikopotential künftig dynamisch angepasst wird und bestimmte Maschinen kurzfristig auf die Liste der Anhang I Maschinen gelangen.
  2. Bei der Konformitätsbewertung von Maschinen mit hohem Risikopotential (bisher in Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG geregelt) muss künftig eine notifizierten Stelle involviert werden.
    Konsequenz: Für die betroffenen Unternehmen führt die zwingende Einbindung von notifizierter Stellen zu höheren Kosten bei der Konformitätsbewertung.
  3. Es gelten neue sicherheitstechnische Anforderungen in Bezug auf Cybersicherheit und künstliche Intelligenz (KI).
    Konsequenz: Steigende Kosten für die Konformitätsbewertung betroffener Maschinen.
  4. Begriffsdefinitionen und Pflichtenkataloge für die Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführer, Händler und Bevollmächtigte) werden neu gefasst und an den aktuellen europäischen Rechtsstand („New Legislative Framework“) angepasst.
    Konsequenz: Einführung behördlicher Meldepflichten, wenn von Maschinen im Feld Risiken ausgehen, neue Pflichten für Händler, insgesamt aber auch mehr Rechtssicherheit für die Industrie durch Anpassung an den aktuellen Rechtsstand.
  5. Digitale Betriebsanleitungen sind für b2b-Maschinen zukünftig grundsätzlich erlaubt. Papierfassungen müssen auf Wunsch des Endkunden binnen sechs Monaten ab Kauf nachgeliefert werden.
    Konsequenz: Die von der Industrie lange ersehnte Zulassung der digitalen Betriebsanleitung kommt, allerdings mit erheblichen Einschränkungen.

 

Kein klares Bekenntnis zur Digitalisierung der Betriebsanleitung

Für den Maschinen- und Anlagenbau dürften die neuen Regelungen zur digitalen Betriebsanleitung von besonderem Interesse sein. Bis heute müssen Hersteller ihren Maschinen ausführliche Handbücher in Papierform mitliefern – und zwar in allen Amtssprachen der EU-Länder, in die das Produkt vertrieben wird. Der damit verbundene Ressourcenaufwand ist der Industrie seit Jahren zurecht ein Dorn im Auge.

Die neue EU-Maschinenverordnung hat für den Sprung ins Digitalisierungszeitalter lange Anlauf genommen und springt am Ende dennoch zu kurz. Zwar werden digitale Betriebsanleitungen künftig zulässig sein. Die Hersteller werden aber dazu verpflichtet, dem Käufer auf dessen Anforderung hin binnen sechs Monaten ab Erwerb der Maschine eine vollständige Papierfassung der Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Der aktuelle Wortlaut des Entwurfs legt nahe, dass diese Frist mit dem Erwerb des Endkunden der Maschine beginnt. Maschinen, die als Verbraucherprodukte (b2c-Produkte) einzustufen sind, brauchen überdies weiterhin eine Betriebsanleitung in Papierform, in der die sicherheitsrelevanten Instruktionen zusammengefasst sind.

 

Diese Einschränkungen gehen auf Bedenken einiger Mitgliedsstaaten zurück, dass rein digitale Instruktionen möglicherweise nicht von jedem Verwender in jeder Situation zur Kenntnis genommen werden könnten. Für Hersteller, die nicht direkt an Endkunden sondern über den Handel vertreiben, verbleibt ein unübersehbarer Zeitraum, innerhalb dessen sie gegebenenfalls kurzfristig umfangreiche Instruktionswerke in Papierform nachliefern müssen.

 

Keine Synchronisation mit der neuen europäischen KI-Verordnung

Die ursprünglich angedachte und äußerst sinnvolle Synchronisation der Veröffentlichung der neuen EU-Maschinenrichtlinie mit der neuen europäischen KIVerordnung scheint inzwischen vom Tisch zu sein. Auch das ist schade, denn damit sind Inkonsistenzen bei den Anforderungen an Maschinen mit KI bereits heute programmiert.

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