Ist eine CE-Kennzeichnung bei Eigenbau oder für den Eigengebrauch erforderlich?
In vielen Unternehmen werden Sondermaschinen für den Eigengebrauch selbst konstruiert und gefertigt. Hier wird der Hersteller zum Betreiber. Ähnlich verhält es sich bei Umbauten oder Anpassungen bestehender Maschinen. In beiden Fällen müssen die Unternehmen die Maschinenrichtlinie und das EU-Konformitätsverfahren beachten, auch wenn die Maschinen nur für den Eigengebrauch bestimmt sind.
Pflichten des Herstellers:
Pflichten des Betreibers:
Doppelfunktion als Hersteller und Betreiber: Wenn der Maschinenbetreiber gleichzeitig der Hersteller ist, muss er die Maschinenrichtlinie, das Produktsicherheitsgesetz und die Betriebssicherheitsverordnung beachten. Die Risikobeurteilung (Gefahren der Maschine selbst) und die Gefährdungsbeurteilung (Gefahren im Arbeitsumfeld) sollten zwar verknüpft, aber als separate Dokumente geführt werden.
Definition „Inverkehrbringen“: „Inverkehrbringen“ bedeutet die erstmalige Bereitstellung eines neuen Produkts auf dem europäischen Binnenmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich.
Neubewertung bei Änderungen: Wird eine Maschine wesentlich verändert, gilt sie als neues Produkt. Der Betreiber, der Änderungen vornimmt, wird zum Inverkehrbringer und muss:
Wichtiger Hinweis: Diese Anforderungen gelten unabhängig davon, ob die Maschine weiterverkauft oder nur für den Eigengebrauch genutzt wird. Auch das Bereitstellen der Maschine für eigene Mitarbeiter gilt als Inverkehrbringen.
Fazit: Die CE-Kennzeichnung ist unverzichtbar und die Anforderungen der Maschinenrichtlinie müssen auch bei Herstellung und Nutzung von Maschinen für den Eigenbedarf erfüllt werden.