Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Technische Dokumentation CE

§ 1 Geltung

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche mit Technische Dokumentation CE abgeschlossenen Verträge.
2. Technische Dokumentation CE nimmt Aufträge und Angebote ausschließlich zu den eigenen im Folgenden abgedruckten Allgemeinen Verkaufsbedingungen an. Sonstige Vertragsbedingungen des Auftraggebers, die davon ganz oder teilweise abweichen oder diesen Bedingungen widersprechen, sind für Technische Dokumentation CE nicht verbindlich, es sei denn, Technische Dokumentation CE bestätigt sie explizit und schriftlich.

 

§ 2 Bindung an Angebote

1. Technische Dokumentation CE ist an ihre Angebote lediglich sechs Kalenderwochen ab dem Datum des Angebotsschreibens gebunden.
2. Bestellt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots von Technische Dokumentation CE nach Ablauf dieser Frist, so ist Technische Dokumentation CE berechtigt, die Preise den derzeit gültigen Listenpreisen oder Honorarsätzen anzupassen.

 

§ 3 Leistungen des Kunden

1. Technische Dokumentation CE bietet ihren Kunden folgende Dienstleistungen aus dem Bereich der technischen Dokumentation und Kommunikation an:
• Betriebsanleitung für Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, der DIN EN ISO 12100, DIN EN ISO 20607 und der DIN EN 82079-1
• Montageanleitung für unvollständige Maschinen und Produkte unter Berücksichtigung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, der DIN EN ISO 12100, DIN EN ISO 20607 und der DIN EN 82079-1
• EG-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung
• Risikobeurteilung unter Berücksichtigung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, EN ISO 12100, EN ISO 13849-1/-2 sowie von C-Normen
• Funktionale Sicherheit: Berechnung des Performance Levels mit dem Programm SISTEMA nach der Norm EN ISO 13849-1/-2
• Durchführung eines Konformitäts-Checks (inkl. Sicherheits-Checks) an Ihrer Maschine oder Anlage
• Bewertung und Einschätzung im Bereich der wesentlichen Veränderung von Maschinen und Umbau von bestehenden Maschinen oder Anlagen
• Das Erstellen und Anbringen von Sicherheitshinweisen, Typenschilder und Piktogrammen
• Technische Dokumentation mit Einbindung der externen Zuliefererdokumentationen
• Konformitäts-Check Ihrer technischen Dokumentation
• EG-Richtlinien und Normenrecherche
• Professionelle Fachübersetzungen durch qualifizierte Übersetzer
• Gefährdungsbeurteilungen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
• CE-Schulungen
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2. Inhalt und Umfang der konkreten Leistungspflichten aus dem Vertragsverhältnis von Technische Dokumentation CE mit ihrem Auftraggeber ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die in dem schriftlichen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen Technische Dokumentation CE und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrag enthalten ist, und die mit den vorliegenden AGB’s die Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Technische Dokumentation CE bilden.

 

§ 4 Leistungspflichten des Auftraggebers

1. Vergütung – Die von dem Auftraggeber zu zahlende Vergütung für die von Technische Dokumentation CE erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Soweit dort nichts anderes vereinbart wurde, sind die Transport- und Verpackungskosten von dem Auftraggeber zu tragen. Zusätzlich ist von dem Auftraggeber die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen.
2. Kostenvoranschläge – Auf Wunsch des Kunden erstellt Technische Dokumentation CE einen Kostenvoranschlag. Der Kostenvoranschlag ist vergütungspflichtig. Die konkrete Vergütung ergibt sich aus dem schriftlich formulierten Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Vertrag. Kostenvoranschläge von Technische Dokumentation CE sind unverbindlich. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages um 10 % gilt nicht als wesentlich und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertrages.
3. Zahlung der Vergütung – Sollte zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart worden sein, gelten für die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung folgende Fälligkeitsdaten:
• Voller Betrag der Auftragsbestätigung ohne Abzüge wird fällig mit der Abnahme der erbrachten Dienstleistung durch den Auftraggeber.
Dem Auftraggeber stehen gegen die Vergütungsansprüche von Technische Dokumentation CE keine Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte zu, es sei denn, er verfügt über einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers – Der Auftraggeber hat Technische Dokumentation CE zu dem in dem schriftlichen Angebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag als Beginn der Lieferfrist angegebenen Termin das von Technische Dokumentation CE zu beschreibende Produkt anzuliefern und zur Verfügung zu stellen oder dem für die Erstellung der zu erbringenden Dienstleistung zuständigen Mitarbeiter von Technische Dokumentation CE den Zugang zu den im Betrieb des Auftraggebers befindlichen zu beschreibenden Anlagen zu ermöglichen. Zum gleichen Termin hat der Auftraggeber Technische Dokumentation CE Mitarbeiter seines Unternehmens zu benennen, die als kompetente Gesprächspartner für Technische Dokumentation CE zur Verfügung stehen und sie mit allen erforderlichen Informationen versorgen können. Der Auftraggeber hat eine Risikobeurteilung hinsichtlich des zu beschreibenden Produkts durchzuführen und das in einer schriftlichen Dokumentation niedergelegte Ergebnis der Risikobeurteilung zu dem genannten Termin Technische Dokumentation CE zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren obliegt es dem Auftraggeber, Technische Dokumentation CE mit allen für eine gesetzes- und vertragsgemäße Beschreibung des Produktes erforderlichen Informationen (z. B. Benennung des Einsatzbereiches und der Nutzer des Produktes, Angaben zu Exportstaaten, Charakterisierung der Funktionsweise des Produktes) zu versorgen und wichtige produkt- und verfahrensspezifische Dokumente zur Verfügung zu stellen. Soweit Technische Dokumentation CE solche Dokumente und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, versichert der Auftraggeber, dass diese Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die die vertragsgemäße
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Nutzung durch Technische Dokumentation CE ausschließen oder einschränken. Falls Dritte dennoch Rechte geltend machen, werden sich die Vertragspartner hiervon gegenseitig unterrichten. Der Auftraggeber unterstützt Technische Dokumentation CE bei der Abwehr solcher Rechte und stellt Technische Dokumentation CE von allen Nachteilen in diesem Zusammenhang frei. Sollte der Auftraggeber mit diesen Mitwirkungspflichten in Verzug kommen, ist Technische Dokumentation CE berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung dieser Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass sie den Vertrag kündigt, wenn die Handlung nicht bis zu dem Ablauf der Frist vorgenommen wird. Wenn die Mitwirkungshandlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, gilt der Vertrag als aufgehoben. In diesem Fall kann Technische Dokumentation CE einen ihrer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen sowie eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

 

§ 5 Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Technische Dokumentation CE, jedoch nicht vor Erfüllung der in § 4. benannten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu dem Ende der Lieferfrist die fertiggestellte technische Dokumentation das Unternehmen von Technische Dokumentation CE verlassen hat oder Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzugs – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Technische Dokumentation CE trotz der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichviel ob bei der Firma Technische Dokumentation CE oder bei ihren Unterlieferanten eingetreten – z. B.: Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Hard- und/ oder Software, Erkrankungen oder Einschränkungen zu Verhinderung von Virusverbreitungen. Das gleiche gilt auch in dem Fall von Streik und Aussperrung. Technische Dokumentation CE muss ihrem Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Sollte der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten in Verzug kommen, verlängert sich die Lieferfrist ohne weitere Ankündigung durch Technische Dokumentation CE um den Zeitraum, in dem sich der Auftraggeber in Verzug befand. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

 

§ 6 Gefahrenübergang und Versand

1. Der Versand erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden, wenn nicht anders vereinbart, mit der Post. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch Technische Dokumentation CE gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten von Technische Dokumentation CE, spätestens jedoch mit Aufgabe bei der Post, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der von Technische Dokumentation CE erstellten Dienstleistung auf den Auftraggeber unabhängig davon über, ob die Versendung von dem Erfüllungsort aus erfolgt, ob Teillieferungen erfolgten oder Technische Dokumentation CE die Versandkosten oder den Transport übernommen hat. Ist der Auftrag versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die Technische Dokumentation CE nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
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3. Den aus der Benutzung von Post, Telefon, Telex, Telefax, E-Mail und anderen Übermittlungsarten namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstehenden Schaden trägt der Auftraggeber, sofern Technische Dokumentation CE kein grobes Verschulden trifft.

 

§ 7 Abnahme

Die Abnahme der von Technische Dokumentation CE erstellten Dienstleistung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat nach Erhalt der Dokumentation 14 Tage Zeit, um die Dokumente Korrektur zu lesen. Eine Dokumentenabnahme muss innerhalb von 14 Tagen durch den Auftraggeber erfolgen. Ist in dieser Frist keine Antwort eingegangen, so gilt das Dokument als abgenommen und das Projekt als abgeschlossen.

 

§ 8 Gewährleistung

1. Ist die von Technische Dokumentation CE gelieferte Dienstleistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist Technische Dokumentation CE zunächst unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsrechte des Auftraggebers verpflichtet, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Schlägt der erste Versuch der Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber von Technische Dokumentation CE unter Bestimmung einer angemessenen Frist nochmals zur Nachbesserung auffordern.
2. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung und Prüfung erkennbare Mängel der von Technische Dokumentation CE gelieferten Dienstleistung hat der Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen nach Übergabe der Dienstleistung durch das Transportunternehmen oder den Kunden schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung (spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach der Übergabe der Dienstleistung durch das Transportunternehmen oder von Technische Dokumentation CE) schriftlich zu rügen. Bei Versäumung dieser Rügefristen kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht mehr in Betracht. Die Verpflichtungen aus den §§ 377, 378 HBG werden hierdurch nicht berührt.
3. Schlägt die von dem Auftraggeber geforderte Nachbesserung nach zwei Versuchen fehl oder leistet Technische Dokumentation CE innerhalb einer angemessenen Frist keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Inhabers, eines leitenden Angestellten oder eines Mitarbeiters von Technische Dokumentation CE, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht wurde. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durch Technische Dokumentation CE erstellten Arbeiten wie Betriebsanleitungen, Risikobeurteilungen und weiteren Dokumentationen (siehe § 3) zu prüfen und abzunehmen. Technische Dokumentation CE selbst übernimmt keine Haftung für Personen-, Sach- wie auch Personenschäden, die durch die von uns erstellten Arbeiten verursacht werden.
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5. Technische Dokumentation CE garantiert die Erstellung der Dokumentation gemäß den Anforderungen der oben genannten Norm. Technische Dokumentation CE sichert zu, dass die Dokumentation entsprechend den Informationen, die Technische Dokumentation CE vom Kunden zur Verfügung gestellt worden sind, vollständig und rechtskonform ist.
Die Inhalte basieren dabei auf den Informationen, die Technische Dokumentation CE zur Verfügung gestellt worden sind und deren Richtigkeit durch den Auftraggeber geprüft wurde.
Wir empfehlen ausdrücklich, die daraus erstellte Risikobeurteilung bzw. Performance Level Berechnung vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Maschine mit den tatsächlichen Gegebenheiten abzugleichen und ggf. nachzubessern bzw. nachbessern zu lassen. Technische Dokumentation CE übernimmt damit nicht die Haftung für die Maschine und dafür, dass die in der Risikobeurteilung bzw. Performance Level Berechnung beschriebenen Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind. Dieses liegt nach wie vor in der Verantwortung des Herstellers / Inverkehrbringers der Maschine und wird durch seine Unterschrift auf der CE-Konformitätserklärung bzw. Einbauerklärung dokumentiert.
Zu Nachweiszwecken wird Technische Dokumentation CE alle für die Erstellung der Dokumentationen relevanten Unterlagen für 10 Jahre archivieren. Technische Dokumentation CE übernimmt keinerlei Gewährleistungspflichten des Kunden gegenüber deren Kunden. Für Fehler in der Dokumentation, die auf Verschulden von Technische Dokumentation CE zurückzuführen sind, übernimmt Technische Dokumentation CE eine Gewährleistung für 12 Monate. Die Beseitigung der Fehler erfolgt durch Nachbesserung. Der Hersteller versichert mit der Bestellung des Angebots, dass die Maschine nicht im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Überwachung und Steuerung von: Waffensystemen, Pharmaindustrie, Luft- oder Raumfahrzeugen (einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs), kerntechnischen oder atomaren Anlagen und gentechnische Arbeiten, gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Erzeugnisse die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden steht.

 

§ 9 Mahngebühren

Sollte der Auftraggeber die angegebene zu zahlende Vergütung nicht, nach der vereinbarten Frist von 14 Tagen, bzw. der angegebenen Frist auf einer evtl. Zahlungserinnerung, erbracht haben, behält sich die Technische Dokumentation CE vor, Mahngebühren für den zusätzlich entstandenen Aufwand (z. B. Bearbeitungen) einzufordern.

 

§ 10 Außervertragliche Haftung und Haftung wegen Verzug und Unmöglichkeit

Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung (z. B. unerlaubter Handlung) sowie wegen Leistungsverzug oder von Technische Dokumentation CE zu vertretender Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Inhabers, eines leitenden Angestellten, eines Mitarbeiters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Technische Dokumentation CE oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht wurde.
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§ 11 Festpreisprinzip

Technische Dokumentation CE arbeitet nach dem Festpreisprinzip. Dies bedeutet, es fallen keine Nebenkosten (z. B. Telefongebühren, Bearbeitungsgebühren etc.) an. Fahrtkosten bzw. Reisekosten werden separat berechnet.

 

§ 12 Dokumente

Der Auftraggeber erhält alle von Technische Dokumentation CE bearbeiteten Dokumente sowohl in Papierform, als auch in elektronischer Form. Somit ist sichergestellt, dass der Auftraggeber Überarbeitungen auch selbst erbringen kann. Dieses Vorgehen gibt auch die Firmenphilosophie von Technische Dokumentation CE wieder, die besagt: „Jeder Kunde erhält alle bearbeiteten Dokumente“.

 

§ 13 Informationsaufnahme / Besprechungen vor Ort bzw. per Telefon.

Bei Bestellung erhält der Auftraggeber einen Informationsaufnahmebogen für die Maschine.
Die zutreffenden Punkte des Informationsaufnahmebogens sind durch den Auftraggeber auszufüllen und innerhalb von 14 Tagen an Technische Dokumentation CE zurück zu schicken.
Während den Besprechungen benötigt Technische Dokumentation CE einen deutschsprachigen Ansprechpartner aus der Elektro- sowie aus der mechanischen Konstruktionsabteilung.
Die Maschine darf zu Nachweiszwecken fotografiert werden.

 

§ 14 Erstellung der Risikobeurteilungen nach EN ISO 12100

Darin enthalten sind:
Beschreibung des Verfahrens, Einordnen der Maschine, Verwendete Richtlinien, Verwendete Normen, Grenzen der Maschine, evtl. Nennung bekannter Unfälle, evtl. Nennung von Zusatzdokumenten, ggf. Bildbearbeitung.
Die Erstellung des Sicherheitskonzepts erfolgt durch den Auftraggeber. Es wird vorausgesetzt, dass die Maschine nach aktuellem Stand der Technik (aktuelle Normen und Richtlinien) konstruiert wurde.
In der Risikobeurteilung erfolgt eine Angabe zum erforderlichen Performance Level (PLr) der Sicherheitsfunktionen (wenn vorhanden). Alle Sicherheitsfunktionen sind durch den Auftraggeber mitzuteilen. Die Berechnung des Performance Levels ist nicht Bestandteil dieses Angebots (nur auf Anfrage).
Technische Dokumentation CE erstellt die Risikobeurteilungen anhand der zur Verfügung gestellten bzw. vor Ort aufgenommenen Informationen und Unterlagen. Wir empfehlen ausdrücklich, die daraus erstellte Risikobeurteilung vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Maschine mit den tatsächlichen Gegebenheiten abzugleichen und ggf. nachzubessern bzw. nachbessern zu lassen. Die Betriebsanleitung sollte hierzu ggf. ergänzt werden, wenn diese nicht von Technische Dokumentation CE erstellt wird. Die Risikobeurteilung umfasst nicht die Prüfung der elektrischen Ausrüstung, bzw. des elektrischen Sicherheitskonzepts der Maschine. Es wird vorausgesetzt, dass die elektrische Ausrüstung von einer befähigten Person des Herstellers gemäß den Anforderungen der EN 60204-1, Kap. 18 geprüft und protokolliert wurde. Eine EMV-gerechte Konstruktion sowie
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die Auswahl von EMV-gerechten Komponenten nach (Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit) wird vorausgesetzt.
Es wird vorausgesetzt, dass die Maschine aus Zukaufkomponenten besteht, die vom Hersteller mit einer CE-Kennzeichnung versehen worden sind bzw. über eine Einbauerklärung verfügen und nach der Konformitätsvermutung hier nicht betrachtet werden. Es erfolgt lediglich eine Bewertung der Schnittstellen zwischen den einzelnen Komponenten / Maschinen. In der Risikobeurteilung wird jede Gefährdung daraufhin beurteilt, ob ihr Risiko hinreichend vermindert worden ist.
Wurde ein Risiko nicht hinreichend vermindert, werden im Abschnitt „Zusammenfassung“ Empfehlungen bzw. Vorgaben beschrieben.
Die Einschätzung des Risikos erfolgt nach subjektiven Erwägungen. Es ist nicht festgelegt, ab wann Maßnahmen zur Gefahrenreduzierung getroffen werden müssen. Die Verantwortung liegt hier allein beim Hersteller. Es ist zu berücksichtigen, dass mit einem höheren Risiko auch ein höherer Aufwand bei der Suche nach einer passenden sicherheitstechnischen Lösung gerechtfertigt ist.
Die Erstellung der Risikobeurteilung wird von Technische Dokumentation CE moderiert und dokumentiert. Technische Dokumentation CE ermittelt dabei den Zustand des zu beurteilenden Gegenstandes nicht im Sinne eines Gutachters oder Sachverständigen.
In keinem Fall berücksichtigt sind die Bereiche: Bau (Tief und Hochbau), Architektur und Infrastruktur, Brandschutz, Absaugung, Explosionsschutz, bauliche/bauseitige Elektroinstallation und Blitzschutz.
Das abschließend erstellte Gewerk wird durch den Auftraggeber abgenommen, von ihm freigegeben und in seinem Namen veröffentlicht. Die Inhalte der Risikobeurteilung basieren auf den Informationen, die Technische Dokumentation CE zur Verfügung gestellt worden sind und deren Richtigkeit durch den Auftraggeber geprüft wurde.

 

§ 15 EG-Konformitätserklärungen / Einbauerklärung

Technische Dokumentation CE bereitet die notwendigen EG-Konformitätserklärungen / Einbauerklärung für die Maschine vor, unterschreibt diese jedoch nicht. Dies liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.

 

§ 16 Performance Level (PL) Berechnung

Laut der Norm DIN EN ISO 12100 „Sicherheit von Maschinen – Risikobeurteilung“ muss der erforderliche Performance Level (PL) in der Risikobeurteilung angegeben werden. Ob dieser jedoch erreicht wird, muss durch eine entsprechende Berechnung ermittelt werden.
Wie eine solche Berechnung des PL vorzunehmen ist, ist wiederum in der Norm EN ISO 13849 beschrieben. Die EN ISO 13849 wurde im europäischen Amtsblatt veröffentlicht und löst damit bei ihrer Anwendung die sogenannte Konformitätsvermutung aus.
Ziel dieser Norm ist es, Gefahren mithilfe von technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG normengerecht zu minimieren.
Die Norm EN ISO 13849 beschreibt neue Methoden zur Bewertung von Sicherheitsfunktionen (SF). Die SF werden nicht nur in Schaltungselemente unterteilt, sondern es erfolgt auch eine Zuverlässigkeitsberechnung (der einzelnen Komponenten) sowie eine Dokumentation für jede einzelne SF.
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Beispiel SF „Not-Halt“ – je nach Schaltung besteht diese aus den folgenden Komponenten:
1. Not-Halt Taster
2. Pilz Steuergerät
3. evtl. SPS als Zentralrechner und als Testkanal
4. Hilfsrelais, die die SPS ansteuern, um die Antriebe auszuschalten
5. Motorschutzrelais mit Hilfskontakten, die von den Hilfsrelais angesteuert werden, um die Antriebe physikalisch auszuschalten
Für jede dieser Komponenten der SF „Not-Halt“ muss der PL-Wert ermittelt werden. Aus der gesamten Bauteilkette ergibt sich am Ende der Berechnung der tatsächlich erreichte PL.
Hinweis: Technische Dokumentation CE berechnet den Performance Level anhand der zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen. Wir empfehlen ausdrücklich, die daraus erstellte Berechnung vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage mit den tatsächlichen Gegebenheiten abzugleichen und ggf. nachzubessern bzw. nachbessern zu lassen.

 

§ 17 Allgemein

Alle von der Technischen Dokumentation CE erstellten Angebote beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Maschine zum Zeitpunkt der Informationsaufnahme. Wir bitten um Verständnis, dass nachträglich gewünschte Änderungen, die nicht auf Fehler seitens Technische Dokumentation CE zurückzuführen sind, ggf. gesondert in Rechnung gestellt werden müssen. Das betrifft insbesondere zusätzlich gewünschte, nicht in diesem Angebot berücksichtigte Leistungen, wie z. B. die Begutachtung nachträglicher Veränderungen an der Maschine.

 

§ 18 Einräumung von Nutzungsrechten

1. Soweit zwischen Technische Dokumentation CE und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde, räumt Technische Dokumentation CE dem Auftraggeber das Recht zu der Vervielfältigung und Verbreitung der von ihr erbrachten Dienstleistung – einschließlich der darin enthaltenen Fotografien, grafischen Darstellungen und technischen Zeichnungen – in gedruckter Form ausschließlich entsprechend dem Vertrag zugrunde liegenden Zweck – nämlich der Beifügung einer Dienstleistung zu dem beschriebenen Produkt als Betriebsanleitung in gedruckter Form – ein. Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung ist auf den jeweiligen in dem schriftlichen Vertragsangebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem zwischen den Parteien schriftlich abgeschlossenen Vertrag spezifizierten Leistungsgegenstand, den dort genannten Typ oder die dort erwähnte Serie beschränkt. Einseitige Veränderungen der erbrachten Dienstleistung durch den Auftraggeber sind ohne schriftliche Genehmigung von Technische Dokumentation CE untersagt.
2. Technische Dokumentation CE haftet nicht für Sach- wie auch Personenschäden, die durch die Vervielfältigung und Verbreitung einer durch den Auftraggeber oder einen Dritten veränderten Dienstleistung entstehen.
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3. Weitergehende Nutzungsrechte, etwa das Recht zu der Vervielfältigung und Verbreitung einer Bearbeitung der Dienstleistung, z. B. einer Übersetzung, das Recht zur Aufzeichnung auf Bild- und Tonträger und auf maschinenlesbare Datenträger, das Recht zur elektronischen Speicherung, zur Nutzung in einer Datenbank und zu der Ausgabe in körperlicher und unkörperlicher Form sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, werden nicht eingeräumt. Sollte der Auftraggeber eine weitergehende Nutzung der Dienstleistung entsprechend dieser Aufstellung anstreben, muss er die vorherige schriftliche Genehmigung von Technische Dokumentation CE einholen. Außerdem ist diese Nutzung des Werkes zusätzlich zu vergüten.
4. Des Weiteren ist es dem Auftraggeber untersagt, ohne schriftliche Genehmigung durch Technische Dokumentation CE die Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder durch Dritte ausüben zu lassen.
5. Auch eine Vervielfältigung und Verbreitung in Schulungsunterlagen, Seminardokumentationen oder zu sonstigen Dokumentationszwecken ist ohne Erlaubnis von Technische Dokumentation CE untersagt.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Urheber entsprechend den Angaben der Technische Dokumentation CE zu benennen und einen entsprechenden Copyrightvermerk in der technischen Dokumentation anzubringen.
7. Technische Dokumentation CE versichert, dass sie allein berechtigt ist, über das Urheberrecht an der von ihr erstellten Dienstleistung zu verfügen und bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Verfügungen getroffen hat. Gehören zu der Dienstleistung Abbildungen, Fotografien, grafische Darstellungen, Skizzen und technische Zeichnungen, so liefert Technische Dokumentation CE, für den Fall, dass hieran Rechte Dritter bestehen, dem Auftraggeber die entsprechenden Quellennachweise, so dass dieser sich um den Rechtserwerb bemühen kann. Technische Dokumentation CE liefert geeigneten Ersatz, wenn der Rechtserwerb nicht oder nur unter ungewöhnlichen Schwierigkeiten oder Kosten möglich ist.
8. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben die Dokumentationsrechte bzw. gelieferte Waren wie Typenschilder, Piktogramme und die gedruckte Version der Dokumentation Eigentum von Technische Dokumentation CE.

 

§ 19 Subunternehmer

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Technische Dokumentation CE zur Erbringung bestimmter Teilleistungen (z. B. Übersetzungen, Erstellung von Illustrationen, Multimediaproduktion, Berechnung des Performance-Level nach EN ISO 13849-1 und weiteren Dokumentationen (siehe § 3)) Subunternehmer einschaltet.

 

§ 20 Referenzen

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Technische Dokumentation CE den Namen bzw. die Firma des Auftraggebers nach Auftragsbeendigung in ihre Referenzliste aufnimmt.
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§ 21 Tätigkeit für Mitbewerber

Technische Dokumentation CE ist es gestattet, auch für Unternehmer tätig zu werden, die gegebenenfalls zu dem Auftraggeber in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.

 

§ 22 Geheimhaltung

Unterlagen und Informationen, die Technische Dokumentation CE von dem Auftraggeber anlässlich der Erstellung der Dienstleistung übergeben oder zur Kenntnis gebracht werden, werden von Technische Dokumentation CE vertraulich und mit der notwendigen Sorgfalt gegenüber Dritten behandelt.

 

§ 23 Schriftform

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsveränderungen einschließlich der Abrede, auf Schriftform zu verzichten.

 

§ 24 Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand (Crailsheim) und Erfüllungsort Wallhausen (der Hauptsitz von Technische Dokumentation CE). Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohn- oder Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder sein Wohn- oder Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

§ 25 Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen Technische Dokumentation CE und dem Auftraggeber und für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis gilt die Anwendbarkeit deutschen Rechts als vereinbart.
74599 Wallhausen, 05. Mai 2020